Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Einordnung des Art. 24 in das Abkommensgefüge
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Zusammenfassende Einordnung. Anknüpfend an die obigen Ausführungen in Rz. 10 ff. ist Art. 24 als sog. Methodenartikel im Zusammenhang mit den Verteilungsnormen (Art. 6 bis 22) zu sehen und verwirklicht die abkommensrechtlichen Zielsetzungen (dazu Rz. 5 ff.) für die Fälle, in denen eine Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge zur Anwendung gelangt, also die Verteilungsnorm zwar eine Entscheidung darüber trifft, welche Besteuerungsbefugnisse dem Quellenstaat verbleiben, nicht aber, wie die Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat vermieden wird (ausf. Rz. 12). Der Methodenartikel richtet sich daher ausschließlich an den Vertragsstaat, in dem die abkommensberechtigte Person i.S.v. Art. 1, die die fraglichen Einkünfte bezieht bzw. die Vermögenswerte hält, ansässig i.S.v. Art. 4 ist (Ansässigkeitsstaat) und zielt, abgesehen vom Schachtelprivileg (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, vgl. Rz. 99 ff.), auf die Vermeidung juristischer Doppelbesteuerungen. Im Regelungsbereich einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge entfaltet Art. 24 keine Wirkung, da hier die Art. 6 bis 22 als leges speciales gegenübe...