Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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e) Aufwendungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit
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Geschäftsmäßig und berufsmäßig begründete Kosten. In den Art. 27-31 DBG wird die Ermittlung des Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geregelt. Hiernach werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsmäßig und berufsmäßig begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu diesen Kosten zählen nach Art. 27 Abs. 2 DBG insbesondere
Abschreibungen und Rückstellungen,
eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen,
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG entfallen,
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschließlich Umschulungskosten, des eigenen Personals (seit ),
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
Nicht abziehbar sind insbesondere Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
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Abschreibungen und Ersatzbeschaffungen. Die Abschreibungen und Ersatzbeschaffungen sind in den Art. 28-30 DBG im Einzelnen normiert. Unter Einbezug der Verlustausgleichsregelung...