Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-Musterabkommen und DE-VG
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Wörtliche Rezeption des OECD-MA 1963. Im Rahmen der Vertragsrevision 1971 waren bei den Verhandlungen zur Formulierung des Art. 5 zwischen den Vertragsparteien keine erheblichen Interessengegensätze zu beobachten. Nach beiderseitiger Auffassung sollte der Begriff „Betriebsstätte“ entsprechend dem im OECD-MA 1963 definierten Begriff verwendet werden. Keine Einigung konnte bei der Frage erzielt werden, ob eine Betriebsstätte bei einer Häufung der in Abs. 3 Buchst. a-e aufgeführten Tätigkeiten begründet werden könne. Die ablehnende Haltung Deutschlands wurde von schweizerischer Seite nicht geteilt. In Übereinstimmung mit dem Aufbau des OECD-MA 1963 findet sich der Betriebsstättenbegriff nunmehr in einem eigenen Artikel (Art. 5).
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Vergleich mit Art. 5 OECD-MA 2017. Bis auf vereinzelte Abweichungen entspricht die Vorschrift denjenigen Regelungen des Art. 5 OECD-MA 2017, die bereits im Art. 5 OECD-MA 2010 enthalten waren. Demgegenüber führen die auf das sog. BEPS-Projekt der OECD zurückgehenden und im Zuge des Updates vom (Update 2017) vorgenommenen umfangreicheren Änderungen des Art. 5 OECD-MA 2010, namentlich ...