Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers (Abs. 1)
„(1) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:“
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Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Deutschland. Als eine Hälfte des Methodenartikels bestimmt Erb. Art. 10 Abs. 1, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird, falls der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte. Nach der Systematik des OECD-MA geht mit der Lokalisierung des Wohnsitzes des Erblassers in einem Vertragsstaat dessen Verantwortlichkeit einher, für die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu sorgen. Im Text des Einleitungssatzes kommt dieser Zusammenhang zwischen Wohnsitz des Erblassers und Adressat des Methodenartikels indessen nicht zum Ausdruck. Dass die Bundesrepublik als Wohnsitzstaat Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu ergreifen hat, verdeutlicht erst der Blick auf den Normadressat der Regelungen in Buchst. a und b des Erb. Art. 10 Abs. 1. Daraus folgt auch, dass der Einleitungssatz bei der entsprechenden Anwendung des Absatzes im Rahmen der „überdachenden Besteuerung“ (Satz 3 der ...