Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, ...
136
Art. 27 Abs. 2 enthält neben der Regelung des Abs. 1 (Geheimhaltungspflicht, Ausschluß des Austauschs von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) zusätzliche Einschränkungen für die Handhabung des Informationsaustauschs. Die Formulierungen „dürfen auf keinen Fall ... ausgelegt werden“ und „Verpflichtung“ enthalten einen Vorbehalt der Vertragsstaaten, höherwertige Interessen der Steuerpflichtigen und des eigenen Staates in die Auskunftsgewährung einzubeziehen.
..., Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen ...
137
Nach Art. 27 Abs. 2 DBA 71 muß weder Deutschland noch die Schweiz für Zwecke der Auskunftserteilung Verwaltungsmaßnahmen durchführen, die von den jeweiligen nationalen Gesetzen oder der jeweiligen Verwaltungspraxis abweichen. Dies hat zum Zweck zu verhindern, daß einem Vertragsstaat daraus ein Vorteil entsteht, daß der ersuchte Staat über weiterreichende Informationsmöglichkeiten verfügt als der ersuchende und umgekehrt.
138
Für die Angaben, ...