Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 31/59
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Erb. Art. 8 zerfällt in zwei sehr unterschiedliche Vorschriften. Abs. 1 enthält eine letzte Zuteilungsregel, Abs. 2 erkennt der Bundesrepublik Deutschland ein sehr weitgehendes zusätzliches Besteuerungsrecht (sog. überdachende Besteuerung) zu.
Erb. Art. 8 Abs. 1 findet eine Entsprechung in Art. 11 DBA 31/59 und wendet das Wohnsitzprinzip als Maßstab bei der Aufteilung der Besteuerungsrechte an. Während das DBA 31/59 das Wohnsitzprinzip nicht nur auf dem Papier als Regelprinzip festlegte, kommt es im Rahmen des Erb. DBA in weitaus geringerem Umfange zum Zuge, da die Erb. Art. 5-7, die für einen Großteil des Nachlassvermögens gelten, dem Erb. Art. 8 Abs. 1 vorgehen. Auch das Nachbesteuerungsrecht des Erb. Art. 8 Abs. 2 durchbricht im Ergebnis das Wohnsitzprinzip. Im Einzelnen hatte die Bundesrepublik Deutschland noch weitere Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip angestrebt. So sollten nach ihren Vorstellungen z.B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sitzstaat besteuert werden können; hier hat jedoch die Schweiz ihren Standpunkt durchgesetzt.