Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Rechtsfolge
„2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.“
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Doppelte Rechtsfolgenanordnung. Art. 11 Abs. 3 ordnet eine doppelte Rechtsfolge an: Greift der Betriebsstättenvorbehalt, ist Art. 11 Abs. 1 nicht anzuwenden (Art. 11 Abs. 3 Satz 1), d.h. das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird nicht zugunsten des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats ausgeschlossen. Die eigentlich bedeutsame Rechtsfolge enthält aber erst Abs. 3 Satz 2, der anordnet, dass in diesem Fall (d.h. wenn Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist) Art. 7 „anzuwenden“ ist. Die Anordnung einer Anwendung des Art. 7 ist aber nicht (nur) als Verweis auf die Rechtsfolgen des Art. 7 (Rechtsfolgenverweis) dergestalt zu verstehen, dass die betreffenden Einkünfte ihrer abkommensrechtlich Natur nach weiterhin Zinsen bleiben, jedoch statt der Rechtsfolge des Art. 11 Abs. 1 diejenige des Art. 7 Abs. 1 anzuwenden ist. Mit anderen Worten führt der Verweis in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 auf Art. 7 nicht nur dazu. dass es sich bei den Einkünften um besonders (rechtsfolgenseitig) behandelte Zinsen („Zinsen i.S.d. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 7“) handelt. Vielmehr ist Art. 11 Abs. 3 Satz 2 als impliziter Rechtgrundverweis...