Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Rechtsfolge
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für [...] wenn ...
306
Unmittelbare Rechtsfolge: Ausschluss der Freistellung. Unmittelbar ordnet Abs. 3 als (negative) Rechtsfolge nur an, dass der Ansässigkeitsstaat die betroffenen Einkünfte nicht nach Abs. 1 Nr. 1 (Deutschland) bzw. Abs. 2 Nr. 1 (Schweiz) freistellen muss („... gelten nicht ...“). Abs. 3 bestätigt rechtsfolgenseitig hingegen nicht, dass das gesamte Abkommen dem innerstaatlich begründeten Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nicht entgegensteht; er schützt daher dessen Besteuerungsrecht nicht vor Einschränkung durch andere Abkommensregelungen. Auch die Abkommensberechtigung des Steuerpflichtigen schließt er nicht aus. Auch wenn Abs. 3 selbst keine positive Regelung trifft, kann das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats daher weiterhin durch andere Abkommensregelungen beschränkt werden, wie etwa durch die Anrechnungsmethode (vgl. nachfolgende Rz. 307).
307
Anrechnungsmethode. Wird nur die Verpflichtung zur Anwendung der Freistellungsmethode im Ansässigkeitsstaat durch Art. 24 Abs. 3 ausgeschlossen, stellt sich die Frage, ob gleichwohl die Verpflichtung zur Anrechnung im Ansässigk...