Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Verletzung von Verfahrenspflichten
1095
Umschreibung. Die Verletzung von Verfahrenspflichten umfasst alle Verstöße, die den ordnungsgemäßen Gang der Veranlagung oder der Inventaraufnahme beeinträchtigen. Täter können der Steuerpflichtige und seine Erben, aber auch die zur Abgabe von Bescheinigungen, Erteilung von Auskünften oder Erstattung von Meldungen verpflichteten Dritten sein. Die Buße, die verhängt wird, soll nicht nur die begangene Ordnungswidrigkeit ahnden, sondern den Betroffenen auch zu einem bestimmten Verhalten veranlassen.
S. 127
1096
Bußrahmen. Die Buße beträgt im Regelfall höchstens Fr. 1000. Nur in schweren Fällen und bei Rückfall beläuft sie sich auf bis zu Fr. 10.000.
1097
Verjährung. Die Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt drei Jahre nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens.
1098-1099
Einstweilen frei.