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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

a) Verletzung von Verfahrenspflichten

1095

Umschreibung. Die Verletzung von Verfahrenspflichten umfasst alle Verstöße, die den ordnungsgemäßen Gang der Veranlagung oder der Inventaraufnahme beeinträchtigen. Täter können der Steuerpflichtige und seine Erben, aber auch die zur Abgabe von Bescheinigungen, Erteilung von Auskünften oder Erstattung von Meldungen verpflichteten Dritten sein. Die Buße, die verhängt wird, soll nicht nur die begangene Ordnungswidrigkeit ahnden, sondern den Betroffenen auch zu einem bestimmten Verhalten veranlassen.

S. 127

1096

Bußrahmen. Die Buße beträgt im Regelfall höchstens Fr. 1000. Nur in schweren Fällen und bei Rückfall beläuft sie sich auf bis zu Fr. 10.000.

1097

Verjährung. Die Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt drei Jahre nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens.

1098-1099

Einstweilen frei.

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