Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte
1
Historische Entwicklung des Art. 11. Art. 11 ist als Teil der Neuverhandlung des DBA-Schweiz v. am in Kraft getreten und ab dem Jahr 1972 anzuwenden (vgl. Art. 32 Abs. 2; s. zu Einzelheiten Erhard , Art. 32 Rz. 21 ff.). Der Verweis in Art. 11 Abs. 2 auf (ursprünglich) Art. 10 „Abs. 6“ wurde durch Art. II des Protokolls v. in einen Verweis auf Art. 10 „Abs. 4“ geändert, was (lediglich) den im selben Protokoll erfolgten Änderungen bzw. Verschiebungen innerhalb des Art. 10 geschuldet war (vgl. Materialien Nr. 1.9).
1.1
Vergleich mit DBA 1931/1959. Vorläufer des Art. 11 ist Art. 6 DBA 1931/1959, der allgemein die Besteuerung von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen umfasste und dem Quellenstaat ein (eingeschränktes) Besteuerungsrecht beließ, wenn dieser die Zinsen im Abzugswege besteuerte (Art. 6 Abs. 2 DBA 1931/59). Das zunächst dem Belegenheitsstaat vorbehaltene Besteuerungsrecht bei Zinsen aus grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen wurde später durch die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers abgelöst. Keine Entsprechung im DBA 1931/59 fand die heutige Regelung des Art. 11 Abs. 4 (Arm's-length...