Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.1.1 Verhältnis der deutschen Berichtigungsvorschriften zu DBA
Die Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden sind nach deutschem Steuerrecht unter Beachtung des Grundsatzes des Fremdverhaltens zu überprüfen (Tz. 1.1.2 bis Tz. 1.2.2 Verwaltungsgrundsätze 1983, , BStBl. I 1983, 218, und entsprechend Art. 9 Abs. 1 OECD-MA). Die DBA sichern die Berichtigungsmöglichkeiten des nationalen Steuerrechts ab und legen den Grundsatz des Fremdverhaltens als Berichtigungsmaßstab fest.
Art. 9 OECD-MA behandelt nur Fälle unangemessen abgerechneter Leistungsbeziehungen auf schuldrechtlicher Basis. Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter ohne vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung werden dagegen von Art. 9 OECD-MA nicht erfasst.