Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VIII. Zuteilungsregel bei beweglichem Vermögen einer festen Einrichtung zur Ausübung eines freien Berufs (Abs. 8)
„Vermögen (ausgenommen das nach Art. 5 zu behandelnde Vermögen), das zu einer der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung gehört, die ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat hatte, kann im anderen Staat besteuert werden.“