Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Struktur des Art. 24
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Allgemeines. Art. 24 gliedert sich - wie in anderen deutschen DBA auch - in zwei Absätze, die sich jeweils ausschließlich an den einen oder anderen Vertragsstaat als „Ansässigkeitsstaat“ richten. Art. 24 Abs. 1, letztmalig geändert durch das Änderungsprotokoll v. (s. Rz. 1), findet Anwendung, wenn die abkommensberechtigte Person in Deutschland ansässig ist. Art. 24 Abs. 2, letztmalig geändert durch das Änderungsprotokoll v. (s. Rz. 1), ist anzuwenden, wenn die Schweiz Ansässigkeitsstaat ist. Insgesamt kommt Art. 24 nur zur Anwendung, wenn die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die sachgerechte Verteilung des Steuerguts nicht bereits vollständig durch eine sog. Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge (dazu Rz. 12) hergestellt worden ist.
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Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 (Freistellungsmethode). Art. 24 Abs. 1 richtet sich allein an Deutschland als Ansässigkeitsstaat, d.h. Art. 24 Abs. 1 kommt nur Bedeutung zu, wenn die abkommensberechtigte Person i.S.v. Art. 4 in Deutschland ansässig ist. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen Deutschland bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte von der deutschen Steuer ...