Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Art. 3 Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:
a. die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
b. die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
c. die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;
d. die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.