Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Absatz 2
(2) Das Zusatzprotokoll vom zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern bleibt neben diesem Abkommen bestehen.
6
Art. 30 Abs. 2 DBA 1971 bestimmt, dass das Zusatzprotokoll vom betreffend die Lastenausgleichsabgaben - es dürfte keine nicht abgeschlossenen Fälle mehr geben - fortgilt. Daneben bleiben mangels ausdrücklicher einvernehmlicher Aufhebung in Kraft das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom sowie das Abkommen vom zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich vom .
7
Darin ist vereinbart, dass
auch außerordentliche Steuern vom Einkommen und Vermögen, insbesondere einmalige außerordentliche Vermögensabgaben, unter Art. 1 DBA 1931/59 fallen;
das unbewegliche und bewegliche Heimatvermögen schweizerischer natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von der Vermögensabgabe befreit ist...