Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte
1
DBA 1931/58 und DBA 1971. Das DBA 1931/58 enthielt keine dem Art. 23 vergleichbare Vorschrift. Bei den Verhandlungen zum DBA 1971 begehrte die deutsche Seite die Aufnahme einer Norm, welche die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens verhindern sollte. Die Schweizer Seite bot - in Anlehnung an das franko-helvetische Abkommen von 1966 - an, die Abkommensregeln zur Entlastung im Quellenstaat in Missbrauchsfällen einzuschränken, und setzte sich damit - zunächst - durch.
2
Neufassung durch Abkommensrevision 2002. Im Zuge der Revision des Abkommens durch das Protokoll vom verabschiedeten sich die Vertragsstaaten von einer abkommensbasierten Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen und öffneten das Abkommen ausdrücklich für die Anwendung einseitiger nationaler Vorschriften für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung. Von schweizerischer Seite wurde dies mit einer Unschärfe des Art. 23 a.F. begründet, da sie auch Sachverhalte erfasse, bei der eine missbräuchliche Gestaltung nicht S. 8vorlag. Deutscherseits dürfte eher die Sorge eine Rolle gespielt haben, dass die Schweiz daran Anstoß nehmen könnte, dass Deutschland Entl...