Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
f) Steuerharmonisierung
775
Art. 12 StHG. In Art. 12 StHG sind die Grundsätze für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer festgelegt. Hiernach unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Gewinne, die sich bei der Veräußerung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daraus ergeben (Art. 12 Abs. 1 StHG).
776
Ersatztatbestände und Steueraufschub. In Art. 12 Abs. 2 StHG sind die Ersatztatbestände für die Besteuerung aufgeführt und in Art. 12 Abs. 3 StHG ist der Steueraufschub geregelt.
777
Grundstücke des Geschäftsvermögens. Nach Art. 12 Abs. 4 StHG können die Kantone die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erheben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausgenommen werden oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer angerechnet wird.
778
Befreiungstatbestände. Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer steht unter dem weiteren Vorbehalt, dass sie nicht erhoben werden darf
bei Umwandlung, Unternehmenszusammenschluss, Aufteilung und Ersatzbeschaffung, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz...