Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Definition „freier Beruf“ (Abs. 2)
Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte ...
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Begriff. Art. 14 Abs. 2 definiert den Begriff des freien Berufs nicht. Er enthält lediglich eine Aufzählung einiger typischer freiberuflicher Tätigkeiten, die nur der Erläuterung dient und keinesfalls erschöpfend ist. Gemeinsame Voraussetzung der unter Art. 14 fallenden Tätigkeiten ist es, dass sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen müssen (vgl. Anm. 41-50).
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Einordnung der Tätigkeit. Art. 14 Abs. 2 lässt eine Katalogisierung der Freiberufler nach der Tätigkeit zu, und zwar in
wissenschaftlich, literarisch (schriftstellerisch), künstlerisch, erzieherisch oder unterrichtend tätige Personen;
Heilberufe, nämlich Ärzte und Zahnärzte;
rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, wie Rechtsanwälte und Bücherrevisoren (nach OECD-MA 1977: Buchsachverständige);
technische Berufe, wie Ingenieure.
103
Katalogisierung. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestattet eine im wesentlichen gleiche Katalogisierung, und zwar in
wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätige Personen;
Heilberufe, nämlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilprak...