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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

IV. Definition „freier Beruf“ (Abs. 2)

Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte ...

101

Begriff. Art. 14 Abs. 2 definiert den Begriff des freien Berufs nicht. Er enthält lediglich eine Aufzählung einiger typischer freiberuflicher Tätigkeiten, die nur der Erläuterung dient und keinesfalls erschöpfend ist. Gemeinsame Voraussetzung der unter Art. 14 fallenden Tätigkeiten ist es, dass sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen müssen (vgl. Anm. 41-50).

102

Einordnung der Tätigkeit. Art. 14 Abs. 2 lässt eine Katalogisierung der Freiberufler nach der Tätigkeit zu, und zwar in

  • wissenschaftlich, literarisch (schriftstellerisch), künstlerisch, erzieherisch oder unterrichtend tätige Personen;

  • Heilberufe, nämlich Ärzte und Zahnärzte;

  • rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, wie Rechtsanwälte und Bücherrevisoren (nach OECD-MA 1977: Buchsachverständige);

  • technische Berufe, wie Ingenieure.

103

Katalogisierung. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestattet eine im wesentlichen gleiche Katalogisierung, und zwar in

  • wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätige Personen;

  • Heilberufe, nämlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilprak...

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