Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Unternehmenstätigkeit
„... in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“
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Unternehmen. Eine Betriebsstätte ist Bestandteil eines „Unternehmens“ oder mit diesem identisch. Der Begriff des Unternehmens findet sich zwar im Katalog der allgemeinen Begriffsbestimmungen des Abkommens (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f: „Unternehmen eines Vertragsstaates“), jedoch ohne dass sich hieraus eine Definition ableiten ließe. Vielmehr wird hier ein Unternehmen vorausgesetzt und nur eine Zurechnungsregelung derart getroffen, zu welchem Vertragsstaat das Unternehmen zugehörig ist. Eine dem Art. 3 Abs. 1 Buchst. c OECD-MA 2017 entsprechende ausdrückliche Beschreibung („bedeutet der Ausdruck ‚Unternehmen‘ die Ausübung einer Geschäftstätigkeit“) enthält das DBA-Schweiz nicht. Insoweit ist der Begriffsinhalt unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks des Art. 5 sowie seines systematischen Zusammenhangs mit anderen Abkommensbestimmungen zu ermitteln. Aber auch unter Berücksichtigung des die „Unternehmensgewinne“ betreffenden Art. 7 lässt sich für den Begriff des „Unternehmens“ abkommensrechtlich nur herleiten, dass es sich um eine „Geschäftstätigkeit“ (da...