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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

5. Fabrikationsstätte

  • „d) eine Fabrikationsstätte, ...“

57

Begriff. Der Begriff der Fabrikationsstätte ist - wie auch der der Werkstätte (s. Rz. 59) - deckungsgleich mit dem in § 12 Abs. 2 Nr. 4 AO. Als Fabrikationsstätten qualifizieren Teile des Unternehmens, in denen eine produzierende Tätigkeit durchgeführt wird und in denen Vor- oder Endprodukte des Unternehmens mit i.d.R. industriellen Fertigungsmethoden hergestellt, be- oder verarbeitet werden. Entsprechend können grds. auf jeder Produktionsstufe eigene Betriebsstätten begründet werden. Ein bestimmter Mindestumfang ist nicht erforderlich.

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Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1. Nur unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen begründet eine Fabrikationsstätte eine Betriebsstätte i.S. von Art. 5 Abs. 2 Buchst. d. In der Regel wird eine Fabrikationsstätte zugleich feste Geschäftseinrichtung sein. Die Ständigkeit kann fehlen, wenn wegen eines Brandes oder Umbaus die Produktionsvorgänge aus der eigentlichen Produktionsstätte nur für einen geringen Zeitraumraum in die feste Geschäftseinrichtung verlagert werden.

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