Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 31/59
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Vergleich mit DBA 1931/1959. Die Besteuerung von Unternehmensgewinnen, früher in Art. 3 des DBA 31/59 geregelt, hat durch das Abkommen 1971 weitreichende Änderungen erfahren. Diese ergeben sich zum Teil aus Art. 7, zum Teil aber auch aus anderen Vorschriften und hier insbesondere aus Art. 24. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Betriebsstättenprinzip. Im Grundsatz folgt Art. 7 - insoweit übereinstimmend mit Art. 1 Abs. 1 DBA 31/59 - dem international anerkannten Betriebsstättenprinzip. Dieses Prinzip macht Regelungen erforderlich, nach denen die Erträge von Unternehmen, die in beiden Vertragsstaaten Betriebsstätten unterhalten, für Besteuerungszwecke auf die einzelnen Betriebsstätten aufgeteilt werden können. Das alte Abkommen enthielt hierzu nur eine sehr rudimentäre Bestimmung (Art. 3 Abs. 3 DBA 31/59), die erst im Lauf der Zeit durch Verständigungsvereinbarungen ausgefüllt worden war. Demgegenüber enthält Art. 7 vergleichsweise detaillierte Vorschriften zur Gewinnabgrenzung (Abs. 2-6), die freilich in der Sache weitgehend der bislang schon geübten Praxis entsprechen.
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GmbH-Privileg. Eine wesentliche materielle Änderung bedeutet allerdings di...