Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Anwendungsbereich
a) Abkommensberechtigung
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Abkommensberechtigung. Abkommensberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Der Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen i.S.d. Art. 8 S. 14verlangt nach Auffassung des BFH, dass eine derartige Tätigkeit - zumindest zeitweise - durchgeführt worden sein muss (vgl. Rz. 12). Dagegen findet nach der hier vertretenen Auffassung Art. 8 und nicht Art. 7 grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Tätigkeit noch im Vorbereitungsstadium beendet wurde (vgl. Rz. 12.1). Im Übrigen ist der Anwendungsbereich nicht aus Rechtsgründen an einen bestimmten Personenkreis mit der Folge gebunden, dass andere Personen nicht Bezieher derartiger Einkünfte sein können. Der Betrieb von Schiffen setzt das (zivilrechtliche und/oder wirtschaftliche) Eigentum an diesen Sachen nicht voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist es, dass dem Abkommensberechtigten aufgrund seiner Tätigkeit derartige Einkünfte (wirtschaftlich) zuzurechnen sind.
„(1) Gewinne aus dem Betrieb ...“
b) Gewinn: Begriff, Zurechnung, Ermittlung
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Gewinn - Begriff und Zurechnung. Der Begriff „Gewinn“ ist abkommensr...