Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Verhältnis zu anderen Verteilungsnormen
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Umfang der Regelung. Der zu den Verteilungsnormen rechnende Art. 8 enthält keine umfassende Regelung, soweit die gewerbliche Tätigkeit in Form eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt bzw. Luftfahrt betrieben wird. Subsidiäre bzw. ergänzende Regelungen enthalten die Art. 6, 7, 10, 11, 13, 9 und 24 für den Bereich der Ertragsteuern sowie Art. 22 für den Bereich der Steuern vom Vermögen. Ferner besteht bezüglich der an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen nichtselbständig Tätigen in Art. 15 Abs. 3 eine Sonderregelung des Besteuerungsrechts. Es wird wegen der Einzelheiten auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften verwiesen.
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Verhältnis zu Art. 7. Art. 8 ist gegenüber Art. 7 lex specialis. Beide Artikel regeln das Besteuerungsrecht für gewerbliche Betriebe. Art. 8 setzt den Betrieb der Schiff- und/oder Luftfahrt voraus. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 („aus dem Betrieb“) bzw. aus der Auslegung des Begriffs „aus dem Betrieb“ unter Zuhilfenahme nationalen Rechts folgert der BFH, dass die Norm nicht nur eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht, sondern dass diese auch - zumindest zeitweilig - durch...