Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Objekt des Schuldenabzugs
„... dieses Vermögen ...“
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Der Wortlaut des Abkommens ist bei diesem Passus nicht präzise gestaltet. Mit „diesem Vermögen“ muss nach Sinn und Zweck des Abkommens der Teil des Nachlassvermögens gemeint sein, zu dem der Vermögensgegenstand gehört, mit dem eine bestimmte Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Würde man dagegen die Schuld nur von dem Wert des Vermögensgegenstandes abziehen, der in wirtschaftlicher Beziehung zu der geltend gemachten Schuld steht, würde der Schuldenabzug nicht mehr vollständig mit den Aufteilungsregeln, die in Erb. Art. 5 ff. getroffen sind, korrespondieren; denn es würde öfter als sonst zu einem Schuldenrest kommen. Ein Schuldenrest wird nach Erb. Art. 9 Abs. 3 und 4 ausgeglichen (vgl. unten Rz. 23 ff.).
S. 18
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Eine besondere Fallgestaltung entsteht, wenn mehrere Nachlassteile (z.B. zwei Grundstücke) sich in einem Vertragsstaat befinden, einer davon aber überschuldet ist. Hier wird man Nachlassteile, die derselben Vermögensart zuzuordnen sind (z.B. unbewegliches Vermögen), als Einheit zu betrachten haben. Zwei Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland würden also das (gesamte) unbewegliche Vermögen in Deuts...