Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vorbemerkungen
Fortgeltung der Art. 9-12 DBA 31/59
1
Die Schweiz gehört zu den wenigen Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschaftsbesteuerung abgeschlossen hat. Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland nur noch mit Griechenland, Österreich, Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika durch Doppelbesteuerungsabkommen verbunden, die die Erbschaftsteuern betreffen. Verhandlungen über den Abschluß eines derartigen Abkommens sind mit Frankreich, Großbritannien, Israel und den Niederlanden aufgenommen.
2
Die Regelungen für den Bereich der Erbschaftsbesteuerung sind nicht in einem gesonderten Abkommen, sondern in den Art. 9-12 des alten deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom i. d. F. des Zusatzprotokolls vom (BStBl. I 1959 S. 1005 ff.) enthalten. Dieses Abkommen ist zwar durch Art. 30 des neuen deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom außer Kraft gesetzt worden, jedoch nur insoweit, als es sich nach seinem Abschn. I auf die direkten Steuern bezieht. Abschn. I des DBA 31/59 berührt aber nicht die Erbschaftsteuern; diese sind vielmehr in...