Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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Lösung von den Erfordernissen eines festen Mittelpunktes oder eines mehr als sechsmonatigen Aufenthalts im Tätigkeitsstaat. Nach der ursprünglichen Fassung in Art. 4 DBA 1931/59 musste bei Künstlern stets entschieden werden, ob sie selbständig oder unselbständig tätig waren. Bei unselbständiger Tätigkeit galt der Arbeitsort als Steuerort, bei selbständiger Erwerbstätigkeit nur dann, wenn dort ein „fester Mittelpunkt“ bestand. Diese Regelung hat sich nicht bewährt. Es ergaben sich ständig Meinungsverschiedenheiten darüber, wann „unselbständiger Erwerb“ vorlag und was unter einem „festen Mittelpunkt“ freiberuflicher Tätigkeit zu verstehen sei. Daher wurde im Zusatzprotokoll von 1957 im Anschluss an die Regelung in den anderen neueren Abkommen bestimmt, dass freiberuflich tätige (Bühnen-, Rundfunk-, Fernseh-, Film-)Künstler, Berufssportler und Artisten ohne Rücksicht darauf, ob ihre Tätigkeit einen festen Mittelpunkt hat oder nicht, für ihre Einkünfte aus öffentlichen Darbietungen nur im Tätigkeitsstaat besteuert werden sollten.
S. 6Auch nach Inkrafttreten der Regelung des Zusatzprotokolls von 1957 konnte sich jedoch ein nichtselbständiger ...