Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Schuldenabzug nach Erb. Art. 9 Abs. 2 Satz 1
a) Begriff der „anderen“ Schulden
„Die anderen Schulden ...“
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„Die anderen Schulden“ meinen die in Erb. Art. 9 Abs. 1 nicht behandelten, also alle Schulden, die nicht i.S. des Erb. Art. 9 Abs. 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögensgegenstand stehen (vgl. dazu oben Rz. 17 ff.). Beispiele dafür sind: Alle erst mit dem Tod des Erblassers entstandenen Nachlassverbindlichkeiten, wie etwa Beerdigungskosten und allgemeine GeldschulS. 19den. Der Schuldenabzug gem. Erb. Art. 9 Abs. 1 geht dem Schuldenabzug nach Erb. Art. 9 Abs. 2 vor.
b) Prinzip des Abzugs
„... werden ... abgezogen, ...“
28
Der Schuldenabzug gem. Erb. Art. 9 Abs. 2 ist ebenso Individualabzug (dazu oben Rz. 14) wie derjenige nach Erb. Art. 9 Abs. 1. Das Erblasservermögen, dessen Besteuerung dem Wohnsitzstaat des Erblassers (Erb. Art. 4 Abs. 1 und 2) vorbehalten ist, dient als Ganzes dem Ausgleich der Schulden, die nicht mit einem bestimmten Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
c) Bewertung
„... vom Wert ...“
29
Wegen der Bewertung einer Schuld vgl. oben...