Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Bordpersonal
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Bordpersonal. Abs. 3 betrifft nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, also die in Abs. 1 aufgeführten Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (s. Rz. 5 ff.). Die Arbeit muss an Bord eines der in der Vorschrift genannten Schiffe oder Flugzeuge verrichtet werden und ist daher nicht analog auf Berufskraftfahrer anzuwenden (s. Rz. 38). Nur das Bordpersonal, nicht etwa ein Flugzeugmonteur, der auf einem Flugplatz stationiert ist, wird von der Regelung erfasst , ebenso wenig ein Hafen- oder Werftarbeiter, der während der Liegezeit auf dem Schiff tätig ist. Entscheidend ist, wo sich der gewöhnliche Arbeitsplatz befindet. Auf die Art der Tätigkeit (z.B. Seemann, Pilot, Küchen- oder Bedienungspersonal, Zahlmeister, Duty-free-Shop-Verkäufer) kommt es nicht an. Nach Auffassung der eidgenössischen Steuerverwaltung soll Abs. 3 auch auf das Gehalt eines „Personalreferenten“, der zur Revision der Schiffe des Unternehmens und zur Instruktion der Besatzungen auf dem jeweiligen Schiff eingesetzt wird, angewandt werden. Auch eine kurzfristige Arbeit als Bordpersonal fällt in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3. Deshalb kann zweifelhaft sein, ob ein Lots...