Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Bestellung zum Fiskalvertreter
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Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist berechtigt, einen Fiskalvertreter mit der Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen Pflichten im Inland zu beauftragen. Er kann einen Fiskalvertreter zu Beginn oder im Laufe eines Besteuerungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) bestellen, wenn er die unter Tz. 5 bis 10 genannten Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt. Wird die Fiskalvertretung beendet, gelten die Ausführungen in den Tz. 22 bis 26.
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Die zur Vertretung befugten Personen (vgl. Tz. 11 und 12) werden durch Vollmachterteilung durch den Vertretenen zu Fiskalvertretern, § 22a Abs. 3 UStG. Die Vollmacht ist vor Ausführung steuerfreier Umsätze zu erteilen, wobei nicht zwingend Schriftform erforderlich ist. Auf Verlangen der Finanzbehörde hat ein Fiskalvertreter seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen, § 80 Abs. 1 AO. Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründeten Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, § 87 Abs. 2 AO.
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Ein Vertretener kann sich im Inland von mehreren Fiskalvertretern vertreten lassen. Die Vertretung gilt, soweit die jeweils erteilte Vollmacht reicht. Stellt der Vertretene RechnunS. 691gen i.S.d. § 14 Ab 4 UStG (siehe Tz. 21) aus, ist in der ...