Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Person des Vertreters
„(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - ...“
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Person. Als Person i.S. des Art. 5 Abs. 4 kommen nur solche im abkommensrechtlichen Sinne in Betracht, d.h. die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d legal definierten Personen (natürliche Personen und Gesellschaften). Der Ausdruck „Gesellschaft“ meint juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA 2017 fallen Personenvereinigungen daher nicht unter den Personenbegriff des DBA-Schweiz. Dies geschah auf deutschen Wunsch (s. dazu Art. 3 Rz. 76).
88
Abgrenzung zum unabhängigen Vertreter i.S. von Abs. 5. Die Person i.S. von Art. 5 Abs. 4 ist von dem Begriff des unabhängigen Vertreters i.S. von Abs. 5 negativ abzugrenzen (Umkehrschluss zur Formulierung „[...] - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - [...]“). Unabhängiger Vertreter „im S. 72Sinne des Abs. 5“ ist zudem nur der, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Auch ein unabhängiger Vertreter (dazu Rz. 106), der außerhalb seiner ordentlichen Geschäftstätigk...