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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Aufsichts- und Verwaltungsrat

„... in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Gesellschaft bezieht, ...“

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Aufsichtsrat. Er ist das typische Kontrollorgan des deutschen Gesellschaftsrechts. Er besteht - anders als der Verwaltungsrat des schweizerischen Obligationenrechts - als drittes Organ neben Vorstand (Geschäftsführung) und der Hauptversammlung (Gesellschafter - Generalversammlung). Einen obligatorischen Aufsichtsrat haben die Aktiengesellschaften (§§ 95-116 AktG), die KGaA (§§ 278 Abs. 3, 287 AktG), die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§§ 9, 36-41 GenG) und größere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 184, 189 und 210 VAG). Fakultativ ist der Aufsichtsrat für die GmbH (§ 52 GmbHG) vorgesehen. Eine GmbH muss einen Aufsichtsrat haben, wenn dies nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist (s. insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG) oder wenn es sich um eine Kapitalanlagegesellschaft handelt (§ 6 Abs. 2 InvG).

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Aufgaben des Aufsichtsrats. Sie bestehen in erster Linie in der Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 84 AktG) sowie der Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG, § 38 Abs. 1 GenG). Hierzu kann er die Bücher, Unterlagen und Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen (§ 111 Abs. 2 AktG,...

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