Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Gründe für einen Wechsel der Zurechnungsmethode
„..., daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.“
675
Gründe für einen Methodenwechsel. Die Vorschrift des Abs. 6 erlaubt einen Methodenwechsel (nur) dann, wenn für ihn „ausreichende Gründe bestehen“. Wie diese Gründe beschaffen sein müssen, sagt die Vorschrift nicht. Aus ihrem Sinn und Zweck (s. Rz. 666) ergibt sich insoweit jedoch Folgendes:
676
Kein ausreichender Grund. Kein ausreichender Grund i.S.d. Abs. 6 ist sicherlich, dass die Anwendung einer anderen als der bislang geübten Methode im Einzelfall zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Das folgt ohne Weiteres daraus, dass ein willkürliches Hin- und Herwechseln je „nach Bedarf“ gerade verhindert werden soll. Deshalb darf weder das Unternehmen die angewandte Methode mit dem Ziel einer Steuerminimierung der jeweiligen Gewinnsituation anpassen, noch dürfen die Finanzbehörden des Ansässigkeits- und/oder des Betriebsstättenstaats von Fall zu Fall nach derjenigen Methode greifen, die ihnen das jeweils höchste Steueraufkommen verspricht. Das ist, soweit ersichtlich, unbestritten.
677
Ausreichender Grund. Auf der anderen Seite sind weder das Unternehm...