Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Einzelfragen
a) Personengesellschaftsbeteiligung und Betriebsstätte
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Beteiligung an einer Personengesellschaft. In beiden Vertragsstaaten werden Personengesellschaften steuerrechtlich transparent behandelt, d.h. die PersonengesellS. 37schaften werden selbst nicht besteuert, sondern es erfolgt eine anteilige Zurechnung der von ihnen erzielten Gewinne bei den Gesellschaftern. Aus diesem Grund wurden Personengesellschaften auf deutschen Wunsch hin nicht in die Definition der „Person“ i.S. von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d aufgenommen. Die Personengesellschaft selbst ist nicht abkommensberechtigt. Unabhängig davon ist die mittels der Personengesellschaft tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit als einheitliches (Gesamt-)„Unternehmen“ der Personengesellschaft anzusehen, welches aber abkommensrechtlich anteilig durch die jeweiligen abkommensberechtigten Gesellschafter i.S. von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d - im abkommensrechtlichen Sinne - betrieben wird (vgl. Art. 7 Rz. 134 ff.). Insoweit kann man von einer abkommensrechtlichen Identität von „Unternehmen der Gesellschaft“ und „Unternehmen des Gesellschafters“ sprechen (vgl. Art. 7 Rz. 137). Für jeden Gesel...