Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-MA1966
1.1
Erb. Art. 6 folgt weitgehend der entsprechenden Bestimmung im OECD-MA Erbschaftsteuer 1966. Die dort vorgesehenen Regelungen werden allerdings in einigen Punkten präzisiert und ergänzt. So ist in Art. 6 OECD-MA Erbschaftsteuer 1966 keine Vorschrift enthalten, die ähnlich Erb. Art. 6 Abs. 5 Buchst. f klarstellt, dass auch Kombinationen der Merkmale, die zu einer Verneinung der Betriebsstätteneigenschaft führen, keine Betriebsstätte begründen können. Auch Erb. Art. 6 Abs. 9 findet keine Entsprechung im OECD-MA Erbschaftsteuer 1966; darin ist vorgesehen, dass Erb. Art. 6 auch für Beteiligungen an Personengesellschaften gilt.