Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Besteuerung in den Kantonen
500
Persönliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit. Die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit ist in Art. 20 StHG geregelt. Hier besteht, abgesehen vom Abstellen auf den Kanton, volle Identität mit der entsprechenden Regelung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Ähnliches gilt für die Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, wobei allerdings kantonal - im Gegensatz zu im Ausland ansässigen juristischen Personen - die Fälle der dinglich gesicherten Forderungen und des Grundstückshandels keinen Anknüpfungspunkt darstellen.
501
Unbeschränkte Steuerpflicht nur in einem Kanton. Die unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich mithin auf Kantonsebene hinsichtlich der Besteuerung auf den jeweiligen Kanton. Eine Kapitalgesellschaft ist sonach in dem Kanton, in dem sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat, für die Besteuerung in diesem Kanton unbeschränkt steuerpflichtig, während sie in allen übrigen Kantonen nur unter die beschränkte Kantonssteuerpflicht fällt.
502
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Im Übrigen verankert Art. 46 Abs. 2 BV das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Rz. 20, 186)...