Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Vergleich mit OECD-MA 2017. Art. 10 wich bereits in seinen früheren Fassungen in verschiedenen Punkten von den jeweiligen Fassungen des OECD-MA ab. Dies galt bereits im Verhältnis zu Art. 10 OECD-MA 1963. Da Art. 10 OECD-MA seinerseits Änderungen erfahren hat, werden hier nur die Abweichungen zwischen der aktuellen Fassung des Art. 10 von der des aktuellen OECD-MA 2017 dargestellt:
Art. 10 Abs. 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA 2017.
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 1 entspricht inhaltlich Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 OECD-MA 2017.
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 weicht insofern von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA 2017 ab, als (i) in Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 (Einleitung) das Merkmal des „Nutzungsberechtigten“ keine Verwendung findet, (ii) Art. 10 Abs. 2 Buchst. a eine besondere Quellensteuerbegrenzung für Grenzkraftwerke am Rhein enthält und (iii) Art. 10 Abs. 2 Buchst. b die Quellensteuer im Zusammenhang mit bestimmten hybriden Finanzierungsformen auf 30 % begrenzt. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c entspricht hingegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b OECD-MA 2017. Die Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA 2017 findet sich in Art. 1...