Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Art des Vermögens
„Das nicht nach den Artikeln 5 bis 7 zu behandelnde Vermögen ...“
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Erb. Art. 8 Abs. 1 enthält die letzte der Zuteilungsregeln des Erb. DBA, die als Auffangtatbestand fungiert. Das ihr unterfallende Vermögen ist negativ abgegrenzt. Es handelt sich um das Nachlassvermögen, das nicht schon von den Erb. Art. 5-7 erfasst worden ist. Die Erb. Art. 5-7 gehen damit Erb. Art. 8 Abs. 1 vor.
Unter Erb. Art. 8 Abs. 1 sind zunächst alle Vermögensgegenstände zu subsumieren, die in den Erb. Art. 5-7 genannt werden, aber trotzdem nicht unter diese speziellen Zuteilungsregeln fallen, weil der fragliche Nachlassgegenstand sich im Wohnsitzstaat des Erblassers befindet, anstatt im anderen Vertragsstaat. Es ist also z.B. auch möglich, dass die Zuteilungsregel des Erb. Art. 8 Abs. 1 bei Grundstücken und bei beweglichem Betriebsvermögen eingreift, weil das Grundstück oder die betreffende Betriebsstätte in dem Vertragsstaat liegen, der gleichzeitig Wohnsitzstaat des Erblassers ist.
S. 5Außerdem ist die Zuteilungsregel des Erb. Art. 8 Abs. 1 bei der Besteuerung aller Nachlassgegenstände anzuwenden, die in den Erb. Art. 5-7 nicht aufgezählt werden. Innerhalb dieser Gruppe s...