Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Beteiligung an einer Personengesellschaft
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Steuerrechtliche Betrachtung. Es muss zunächst eine Beteiligung an einer Personengesellschaft bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Gesellschafterstellung im zivilrechtlichen Sinne, sondern allein darauf an, ob steuerrechtlich die zu besteuernde Person als (oder wie ein) Gesellschafter einer Personengesellschaft zu behandeln ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich grundsätzlich nur nach dem Recht des jeweils besteuernden Staats (s. Rz. 91).
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Definition der Gesellschaft. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e des DBA eine abkommensspezifische Definition der „Gesellschaft“ enthält, wobei hiermit Personengesellschaften gerade nicht gemeint sind (s. Art. 3 Rz. 97). Hieraus folgt, dass „Gesellschaften“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e aus dem Bereich der „Personengesellschaften“ auszuklammern sind. Demgemäß sind Personengesellschaften i.S.d. Abs. 7 Satz 1 diejenigen Rechtsgebilde, die nach dem jeweiligen nationalen Recht zu den Personengesellschaften zählen und nicht für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Zu den Folgerungen vgl. Rz. 800 „GmbH & Co. KG“ und „KGaA“.