Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Ausnahme für Grenzgänger (Abs. 5)
„(5) Artikel 15a gilt entsprechend für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Vergütungen.“
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Abs. 5 ist vorrangig gegenüber Abs. 1 und 3, nachrangig gegenüber Abs. 4. Wenn die Bezieher von Vergütungen i.S. der Absätze 1 und 3, die aus öffentlichen Kassen stammen, zugleich sog. Grenzgänger sind, so gilt die Grenzgängerregelung und mithin die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat verbunden mit dem Recht des Tätigkeitsstaates auf Erhebung einer Quellensteuer von höchsten 4,5 %. Maßgeblich für die Grenzgängereigenschaft ist seit Einführung des Art. 15a nicht mehr das Wohnen und Arbeiten im Grenzbereich, sondern das regelmäßige Überschreiten der Grenze (Einzelheiten Art. 15a Rz. 33 ff.). Anders als Abs. 1 und 3 hat Abs. 4 (Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollbedienstete mit Tätigkeit im Grenzbereich) Vorrang vor Abs. 5 und der Verweisung auf Art. 15a (s. Rz. 32). Vor Einführung des Art. 15a spielte es keine Rolle, ob eine unter Abs. 4 fallende Person zugleich Grenzgänger war. In jeden Fall stand das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Wollte man annehmen, dass Abs. 5 Vorrang vor Abs. 4 hätte, mit der Folge, dass nach...