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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

II. Binnenschifffahrt (Abs. 2)

„(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.“

71

Gewinn aus dem Betrieb von Schiffen. Art. 8 Abs. 2 ist der geografischen Lage des Binnenstaats Schweiz und seines Nachbarn Deutschland geschuldet. In anderen DBA ist eine entsprechende Bestimmung entbehrlich.

72

Auslegung. Es wird wegen der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Gewinn aus dem Betrieb von Schiffen auf die Rz. 21-35 verwiesen, die sinngemäß für die Auslegung des Art. 8 Abs. 2 gelten.

73

Binnenschiffe. Der Begriff des Schiffs ist in Art. 8 Abs. 1 und 2 identisch (s. Rz. 36). Binnenschiffe sind nach § 3 Abs. 3 SchRegO die zur Schifffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe. Binnengewässer sind die Binnenseen, Binnenmeere, Flüsse und Kanäle; dazu rechnet trotz seiner Ausdehnung auch der Bodensee. Sie enden nach § 1 Nr. 2 FlRV i.V.m. § 1 Abs. 1 SeeSchStrO an der jeweiligen seewärtigen Begrenzung. Art. 1 Abs. 1 BSG sowie Art. 1 Abs. 1 BSV beziehen sich auf die zur Schweiz rechnenden Binnen- und Grenzgewässer...

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