Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Mindeststeuer (Abs. 4 n.F.)
(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 stehen der Anwendung von in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften zur Umsetzung der internationalen Mustervorschriften zur Mindestbesteuerung („Global Anti-Base Erosion Regelung“) nicht entgegen, die bei einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person die Erhebung einer diesen Mustervorschriften entsprechenden Ergänzungssteuer in Bezug auf eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte vorsehen.
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Hintergrund. Durch das Änderungsprotokoll v. wird dem Art. 24 (neben einem neuen Abs. 3) auch ein neuer Abs. 4 angefügt. Dieser geht auf eine Empfehlung des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS zurück und soll die Anwendung der national umgesetzten GloBE-Mindestbesteuerungsregelungen der OECD auf ausländische Freistellungsbetriebsstätten sicherstellen. Zu diesem Zweck regelt Abs. 4, dass die abkommensrechtliche Verpflichtung zur Freistellung von Betriebsstätteneinkünften im Ansässigkeitsstaat nicht der Erhebung einer nationalen (Primär-)Ergänzungssteuer i.S.d. sog. Income Inclusion Rule nach dem Modell der GloBE-Mustervorschriften entgegensteht (zu den relevanten na...