Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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bb) Kollektivgesellschaft
670
Nur natürliche Personen. Die Kollektivgesellschaft ist in den Art. 552-593 OR geregelt. Sie entspricht in ihrer rechtlichen Struktur weitgehend der OHG deutschen Rechts. Gesellschafter können nur natürliche Personen sein, die unter einer Firma auftreten. Für die Verbindlichkeiten haften alle Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen. Nach außen ist die Kollektivgesellschaft weitgehend verselbständigt. Sie kann unter eigener Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und ein eigenes Vermögen haben. Letzteres ist im Innenverhältnis „Gesamteigentum“ der Gesellschafter.
671-674
Einstweilen frei.