Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Dividenden i.S.d. Fallgruppe 1
„... Einnahmen aus Aktien, Genußrechten (wie zum Beispiel Genußaktien oder Genußscheine), Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen ...“
a) Einnahmen aus Aktien
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Aktien. Das Abkommen gibt selbst keine Hinweise, was unter „Aktien“ zu verstehen ist. Insoweit kann zulässigerweise auf das Rechtsverständnis des jeweiligen Anwenderstaates zurückgegriffen werden, wobei sich das deutsche und das schweizerische Verständnis im Wesentlichen decken wird. Aktien sind Anteile eines Aktionärs am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (vgl. § 1 AktG). Aktien können auf den Inhaber (Inhaberaktien) oder auf den Namen eines Gesellschafters (Namensaktien) lauten (vgl. § 10 Abs. 1 AktG). Aktien können als Stamm- oder Vorzugsaktien mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sein. Stammaktien vermitteln dem Aktionär die nach dem AktG zustehenden Rechte (v.a. Gewinnbezugsrecht, Stimmrechte, Recht am Liquidationserlös), während Vorzugsaktien regelmäßig ohne Stimmrechte ausgestattet sind, aber eine sog. Vorzugdividende garantieren. Aktien sind grds. auch in Form sog. Spartenaktien (Tracking Stocks) zulässig. Besonderes Ken...