Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-MA
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Orientierung am OECD-MA 1963. Art. 6 entspricht wörtlich Art. 6 des OECD-MA 1963. Im OECD-MA 1977 wurde für Abs. 1 klargestellt, dass das unbewegliche Vermögen „im anderen Vertragsstaat“ belegen sein muss. Außerdem wurde im OECD-MA 1977 der Klammerzusatz zur Einbeziehung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufgenommen. In Abs. 2 wurden geringfügige sprachliche Änderungen vorgenommen, ohne dass damit eine materiell-rechtliche Änderung verbunden war. Aus den Abweichungen des Art. 6 zum Wortlaut des OECD-MA 1977 ergeben sich keine sachlichen Änderungen. Der fehlende Bezug auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person ist unerheblich, weil ein grenzüberschreitender Sachverhalt nur dann vorliegt, wenn der Einkünftebezieher nicht im Belegenheitsstaat ansässig ist. Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören auch ohne Klammerzusatz zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Das ergibt sich mittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2, in dem das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Beispiel für unbewegliches Vermögen aufgeführt wird, sowie dem Begriff der „unmittelbar...