Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Leitender Angestellter einer im anderen Staat ansässigen Kapitalgesellschaft
105
Sonderregelung. Abs. 4 (bis 1993 Abs. 5) enthält eine Sonderregelung für leitende Angestellte. Ist der leitende Angestellte jedoch zugleich Grenzgänger, wird er nach Maßgabe des Art. 15a überwiegend im Wohnsitzstaat besteuert (s. Art. 15a Rz. 22).
„... kann eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, ...“
106
Leitender Angestellter. Die Regelung eines DBA über die Behandlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte einer Kapitalgesellschaft. Das DBA 1931/59 enthielt — ebenso wie die Mehrheit der jetzigen Abkommen — keine Sonderregelung für leitende Angestellte. Allerdings herrschte in der deutschen Praxis die Auffassung vor, dass der Ansässigkeitsort der Gesellschaft Tätigkeitsort der leitenden Angestellten sei. Nach schweizerischer Auffassung sowie einer deutschen Mindermeinung wurde auf den Ort ...