Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Grundregel (Abs. 1 Satz 1)
„(1) 1Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter ... für erbrachte Dienste ...“
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Begriff „Vergütungen“. Er ist als Oberbegriff zu den in Art. 15 Abs. 1 genannten „Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen“ zu sehen. Er umfasst daher nur Vergütungen für nichtselbständige Tätigkeit, nicht dagegen beispielsweise das einem Rechtsanwalt für seine freiberuflichen Dienstleistungen gezahlte Honorar. Das ergibt sich aus der Kommentierung zu Art. 19 OECD-MA, wo es heißt, dass die 1994 vorgenommene Ersetzung des Begriffs „Vergütungen“ durch die Worte „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ in Art. 19 Abs. 1 lediglich der Klarstellung dient. Für dieses Verständnis spricht ferner das Kreisschreiben der EStV zur Anwendung des damals neuen DBA vom , in dem ausdrücklich von „Salären“ - also Löhnen und Gehältern - die Rede ist. Mangels einer im Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmung muss nach dem Steuerrecht der Vertragsstaaten bestimmt werden, was unter Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen zu verstehen ist. Nach deutschem Verständnis ergibt sich die Begriffsbestimmung aus § 2 LStDV. Demnach fällt unter die Vergütungen i.S. von Ar...