Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Allgemeines
5
Funktion des Art. 10. Art. 10 schafft als Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge (zur Funktion von Verteilungsnormen allg. Art. 24 Rz. 12) die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für eine abkommensrechtliche Begrenzung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats für Dividendenzahlungen einer im Quellenstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person. Sie dient dazu, nach innerstaatlichem Recht des Quellenstaates begründete Besteuerungsrechte teilweise zu beschränken (Art. 10 Abs. 2) bzw. vollständig auszuschließen (Art. 10 Abs. 3) oder vollständig aufrecht zu erhalten (Art. 10 Abs. 4, Betriebsstättenvorbehalt). Art. 10 Abs. 1 scheint zwar dem Ansässigkeitsstaat abkommensrechtlich konstitutiv seine Besteuerungsrechte zu bewahren. Materiellrechtlich hat Art. 10 Abs. 1 insoweit aber keinen eigenständigen Regelungscharakter, da sich auch bei dessen Fehlen etwaige Beschränkungen für den Ansässigkeitsstaat allein aus dem sog. Methodenartikel (Art. 24) ergeben. Insoweit unterscheidet sich Art. 10 von Art. 11 (Zinsen) und Art. 12 (Lizenzgebühren), die jeweils Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge enthalten. Art. 10 ha...