Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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7. Ausschluss bestimmter Vorbereitungstätigkeiten
„..., es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.“
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Verweisung auf bestimmte Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten. Im Unterschied zu Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2017 verweist Art. 5 Abs. 4 nicht auf sämtliche in Abs. 3 genannten Vorbereitungs- bzw. Hilfstätigkeiten, sondern nimmt ausdrücklich nur solche Tätigkeiten aus, die sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken (vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, 1. Variante). Ein Sinn dieser Begrenzung ergibt sich nicht. Insbesondere führt dies in den übrigen Fällen der Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i.S. von Abs. 3 dazu, dass eine eigene Tätigkeit des Unternehmens keine Betriebsstätte begründet, die Einschaltung eines Vertreters mit Abschlussvollmacht, der sich auf den Abschluss von Verträgen über entsprechende Tätigkeiten beschränkt, jedoch als Betriebsstätte zu behandeln ist. Dennoch lässt der eindeutige Wortlaut des Abs. 4 eine erweiternde bzw. teleologische Auslegung auf sämtliche Vorbereitungs- bzw. Hilfstätigkeiten nicht zu. Insbesondere wird man auch nicht über das Merkmal „für ...