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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

5.1 Künstler, Sportler und Referenten

Künstler, Sportler und Referenten mit Ansässigkeit in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer nach Artikel 83 DBG, sofern sie in der Schweiz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

S. 466Künstler, Sportler und Referenten mit Ansässigkeit im Ausland, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz für eine Dauer von mindestens 30 Tagen angestellt sind, unterliegen der Quellensteuer nach Artikel 91 DBG. Für die Beurteilung der Frist von mindestens 30 Tagen wird auf die mit dem einzelnen Schuldner der steuerbaren Leistung vereinbarte Vertragsdauer abgestellt, unabhängig von den effektiven Auftritts- und Probetagen.

Werden Künstler, Sportler und Referenten mit Ansässigkeit im Ausland weniger als 30 Tage beschäftigt (bspw. punktueller oder einmaliger Auftritt), unterliegen sie der Quellenbesteuerung nach Artikel 92 DBG.

Beispiele:
  • Ein Schauspieler mit Ansässigkeit in Österreich, der über einen viermonatigen Arbeitsvertrag beim Stadttheater St. Gallen verfügt und jeweils von Freitag bis Sonntag auftritt und dafür eine monatliche Entschädigung erhält, unterliegt der Quellensteuer nach den ordentlichen Tarifen für Arbeitnehmer (Art. 91 DBG).

  • Ein Pianist mit Ansässigkeit in Polen...

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