Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 31/59
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Die dem Erb. Art. 5 entsprechende Vorschrift war in Art. 10 DBA 31/59 enthalten. Anders als in Erb. Art. 5 vorgesehen, gewährte das alte Abkommen dem Belegenheitsstaat das ausschließliche Alleinbesteuerungsrecht hinsichtlich des unbeweglichen Nachlassvermögens. Das Erb. DBA vermeidet die Doppelbesteuerung von unbeweglichem Vermögen dagegen durch die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt wie bisher nur, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Bei Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kommt dagegen nun die Anrechnungsmethode zum Zuge, sofern nicht das unbewegliche Vermögen eines Schweizer Bürgers betroffen ist. Diese Neuregelung, die der Bundesrepublik Deutschland ein im Verhältnis zum vorherigen Rechtszustand weitgehenderes Besteuerungsrecht zuerkennt, geht auf eine deutsche Initiative zurück. Sie hat zum Ziel, Versuche der Steuervermeidung durch Vermögensanlagen in der Schweiz für Deutsche unattraktiv zu machen. Der Schweiz ist es demgegenüber gelungen, die schon erwähnte Ausnahme für Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Deutschland durchzusetzen. Ein weiterer Unterschied zum DBA 31/59 besteht darin, dass ...